Die Kinokooperative Fürth e.V.
Satzung
(Dieser Text ist identisch mit der Originalsatzung. Lediglich das Format der Numerierung wurde aus technischen Gründen geändert.)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Kino-Kooperative Fürth e.V. Der Sitz des Vereins ist Fürth/Bay. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Verein hat folgende Aufgaben:
- Planung, Gründung und Betrieb einer unabhängigen, nicht-gewerblichen qualitäts-orientierten Spielstelle, die vor allem den künstlerisch und gesellschaftlich relevanten Film bekannt macht und zur Diskussion stellt;
- Förderung und Belebung der Filmkultur in Fürth;
- Information über das internationale Filmschaffen, sowie Präsentation der Produktionen ambitionierter Filmemacher der Region;
- Auseinandersetzung mit:
- Geschichte und Theorie des Films,
- dem Film als Ausdrucksform der Widerspiegelung politischer, sozialer und kultureller Tendenzen der Zeit,
- dem Film als Mittel der Völkerverständigung und des sozialen Fortschritts.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitgliedschaft.
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die bereit sind, an der Verwirklichung des Zwecks dieses Vereins mitzuarbeiten;
- Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen. Einspruchsrecht hat die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung;
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod,
- durch den schriftlich erklärten Austritt,
- durch Ausschluß, wenn 2/3 der Mitgliederversammlung diesen beschließen;
- automatisch bei Nicht-Zahlung des Jahresbeitrags drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres;
- Der (Mitglieds-)Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Fördernde Mitgliedschaft:
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen zu einem Jahresbeitrag von mindestens DM 100.- werden. Fördernde Mitglieder haben ausschließlich beratende Funktion. Sie sollen nach außen für die Interessen der Kino-Kooperative eintreten. - Ordentliche Mitglieder erhalten zu den Veranstaltungen der Kino-Kooperative eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Ermäßigung.
§ 4 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich einmal jährlich zusammen und ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen.
- Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die jährliche Spielzeit;
- Bericht des Kassierers über die finanzielle Situation;
- Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes und Rechnungsprüfers;
- Bestimmung des Rahmens der Aktivitäten für den Vorstand;
- Festlegung der inhaltlichen Arbeit.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch Vorstandsbeschluß oder durch einen Antrag von mindestens 15 ordentlichen Mitgliedern unter Wahrung einer Frist gemäß § 4.2. einzuberufen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 5 Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem (der) ersten Vorsitzenden,
- dem (der) zweiten Vorsitzenden,
- dem (der) Kassierer(-in),
- vier Beisitzer(inne)n.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der (die) erste Vorsitzende, der (die) zweite Vorsitzende und der (die) Kassierer(-in). Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins gemäß der Satzung und die zweckgerechte Verwendung der finanziellen Mittel, sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und stellt jährlich den Haushaltsplan auf.
- Der Vorstand wird mit absoluter Mehrheit für die Dauer eines Jahres gewählt. Vorstandsmitglieder können in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder abberufen und durch sofortige Neuwahl ersetzt werden.
- Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden einberufen. Zwei Vorstandsmitglieder können seine Einberufung verlangen.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Vorstandssitzungen sind anzukündigen und für alle Vereinsmitglieder öffentlich.
§ 6 Rechnungsprüfung
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer (oder Rechnungsprüferin) hat die Abrechnung und Buchführung des Vorstandes zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 7 Protokolle
Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern der Kino Kooperative zugänglich zu machen.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf den beschlußfähigen Mitgliederversammlungen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlußfähig, wenn 3/4 der Mitglieder anwesend sind.
- Zur Wirksamkeit der Auflösung ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß innerhalb einer Woche unter Einhaltung einer 14tägigen Ladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Bei Auflösung des Vereins werden Forderungen der Mitglieder gegen den Verein befriedigt und Ihnen gehöriges Material zurückgegeben.
- Ein eventueller Überschuß wird einer gemeinnützigen Institution, die von der Mehrheit der Anwesenden bestimmt wird, zugeführt.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung in Fürth am 31.7.1979 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 31.1.1994 aktualisiert.
Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister (23.8.1979) auf.

